BVerwG - Urteil vom 16.12.2004
4 C 7.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 308
BauR 2005, 1134
NVwZ 2005, 587
NuR 2005, 454
UPR 2005, 264
ZfBR 2005, 382
Vorinstanzen:
VGH München - 1 B 01.2821 - 22.12.2003,
VG München, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 01.1782

Gewinnerzielung als Indiz für Dauerhaftigkeit des Betriebs bei Gründung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstelle

BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 C 7.04

DRsp Nr. 2005/2620

Gewinnerzielung als Indiz für Dauerhaftigkeit des Betriebs bei Gründung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstelle

»1. Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde. 2. Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Hauptbeteiligten streiten um die Verpflichtung des Landratsamts Starnberg, dem Kläger eine Baugenehmigung zu erteilen.