Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauftragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma. Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 EURO, in dem ein Mehrwertsteueranteil von 543,56 EURO enthalten war. Der gesamte Betrag wurde auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Finanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also 273,14 EURO zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag hat die Beklagte den an die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet.
Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land sein Klageziel weiter.
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