Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO muss der Antrag enthalten
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
Was die Zuständigkeit des Gerichts betrifft, so bezieht sich dies im Regelfall auf die Darlegung der Umstände des Vorliegens einer dringenden Gefahr gemäß § 486 Abs. 3 ZPO, da nur mehr bei solchen Fällen nicht das Prozessgericht, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu begutachtende Person sich aufhält oder sich das Bauobjekt befindet, zuständig ist.
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