Mittel der Glaubhaftmachung

Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO muss der Antrag enthalten

Inhalt der Glaubhaftmachung

die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Zuständigkeit des Gerichts

Was die Zuständigkeit des Gerichts betrifft, so bezieht sich dies im Regelfall auf die Darlegung der Umstände des Vorliegens einer dringenden Gefahr gemäß § 486 Abs. 3 ZPO, da nur mehr bei solchen Fällen nicht das Prozessgericht, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu begutachtende Person sich aufhält oder sich das Bauobjekt befindet, zuständig ist.

Selbstständiges BeweisverfahrenRechtliches Interesse