Gemäß § 487 Nr. 4 ZPO muss der Antrag enthalten
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
Glaubhaft gemacht werden müssen also nur die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verfahrens und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts! Was die Zuständigkeit des Gerichts betrifft, so bezieht sich dies im Regelfall auf die Darlegung der Umstände des Vorliegens einer dringenden Gefahr gem. § 486 Abs. 3 ZPO, da nur mehr bei solchen Fällen nicht das Prozessgericht, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu begutachtende Person sich aufhält oder sich das Bauobjekt befindet, zuständig ist.
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