LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2018
2 Sa 182/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611a; AltersTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 2; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2003/15

Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der ÜberlastquoteKlage eines Gymnasiallehrers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zur wirksamen Einstellung der freiwilligen Leistung durch Bestimmung eines Stichtages sowie zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 182/16

DRsp Nr. 2018/8962

Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der Überlastquote Klage eines Gymnasiallehrers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zur wirksamen Einstellung der freiwilligen Leistung durch Bestimmung eines Stichtages sowie zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen

1. Schließt der Arbeitgeber mit Beschäftigten Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTzG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 2. Der Arbeitgeber kann diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder beenden; bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, hat er dafür zu sorgen, dass der Stichtag den berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt wird.