BAG - Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 528/05
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG); BGB § 611a ; TzBfG § 4 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 373
DB 2006, 2349
NJW 2006, 2875
NZA 2006, 1217
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 264/04
ArbG Oldenburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 258/03

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vereinbarung beamtenrechtlicher Besoldung und Versorgung nur gegenüber abwanderungsbereiten Lehrkräften eines privatrechtlichen Schulträgers

BAG, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 528/05

DRsp Nr. 2006/22612

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vereinbarung beamtenrechtlicher Besoldung und Versorgung nur gegenüber abwanderungsbereiten Lehrkräften eines privatrechtlichen Schulträgers

Orientierungssätze:1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers gegen die RL 2000/78/EG verstößt.2. Ein privatrechtlicher Schulträger verstößt dann nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. der RL 2000/78/EG, wenn er mit Lehrern, die einen Wechsel in ein Beamtenverhältnis zu einem Bundesland in Aussicht stellen, einen Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung und Versorgung abschließt, um sie an seine Schule zu binden und den Abschluss eines solchen Vertrages mit Lehrern ablehnt, für die ein solcher Wechsel auf Grund der Überschreitung des beamtenrechtlichen HöchstEinstellungsalters nicht mehr in Frage kommt.

Normenkette:

Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG); BGB § 611a ; TzBfG § 4 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) § 18 Abs. 7 ;

Tatbestand: