BAG - Urteil vom 13.03.1996
10 AZR 721/95
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d. Fassung vom 10. September 1992) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25, § 27;
Fundstellen:
BB 1996, 1620
NZA 1997, 209
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2797/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 26. Juni 1995 - 16 Sa 1850/94 -,

Grabenlose Verlegung von Versorgungsleitungen als bauliche Leistung

BAG, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 721/95

DRsp Nr. 1996/28405

Grabenlose Verlegung von Versorgungsleitungen als bauliche Leistung

»Die grabenlose Verlegung von Versorgungsleitungen in einem speziellen Wasserdruckverfahren wird als Rohrleitungsbau vom betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfaßt.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d. Fassung vom 10. September 1992) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25, § 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und die Beklagten daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet sind.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Dezember 1989 bis einschließlich Dezember 1993, sowie für den Fall der Nichterteilung der Auskunft auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.