OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.1998
3 L 227/97
Normen:
LBauO § 6 ; BauGB § 34 ;
Fundstellen:
BRS 60, 451
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 29.10.1997

Grenzabstandsvorschriften, Festsetzung der Geländehöhe, Dachaufbauten, Vorbauten, Rücksichtnahmegebot

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 3 L 227/97

DRsp Nr. 2004/12018

Grenzabstandsvorschriften, Festsetzung der Geländehöhe, Dachaufbauten, Vorbauten, Rücksichtnahmegebot

1. Die Festsetzung der maßgeblichen Geländehöhe nach §§ 6 Abs. 4, 2 Abs. 5 LBauO hat grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass das rechnerische Mittel der Höhen der beiden Eckpunkte des Gebäudes gebildet wird. 2. Die Festsetzung der Höhenlage bei einem hügeligen Baugrundstück ist eine wertende Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde, der Nachbarschützende Bedeutung zukommt. 3. Als Dachaufbauten sind nach § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 LBauO nur solche Bauteile privilegiert, die nach Erscheinungsbild und Funktion in das Dach eingeordnet sind. Typischerweise dienen sie dazu, dass im Dachbereich technische Funktionen für das Gebäude erfüllt werden (Schornsteine, Fahrstuhlschächte usw.). 4. Als Vorbau ist nach § 6 Abs. 7 LBauO nur ein solcher Teil eines Baukörpers privilegiert, der den Hauptzweck des dahinter liegenden Bauwerkes lediglich ergänzt und somit dieser Nutzung zu- und untergeordnet ist. 5. Die Grenzabstandsvorschriften nach § 6 LBauO stellen unter den Gesichtspunkten ausreichende Belichtung und Besonnung eine Konkretisierung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar.«

Normenkette:

LBauO § 6 ; BauGB § 34 ;

Tatbestand: