Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Werkmängeln in Anspruch (§ 633 Abs. 3 BGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 28. September 1989 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine noch zu erstellende Eigentumswohnung. Zur Gewährleistung ist in § 7 des Vertrages bestimmt, daß der Käufer alle nach Besitzübergang auftretenden Mängel gegen die bauausführenden Handwerker und Bauleistenden geltend zu machen hat. Zu diesem Zweck trat die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche
"gegen Baufirmen, Bauhandwerker und sonst am Bau Beteiligte"
an die Erwerberin ab.
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