OLG Koblenz - Urteil vom 26.03.1998
5 U 1168/97
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 603
OLGReport-Koblenz 1999, 124
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 09.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 134/94

Grenzen der Pflicht zur Vorabinanspruchnahme der Bauhandwerker

OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 5 U 1168/97

DRsp Nr. 1999/3220

Grenzen der Pflicht zur Vorabinanspruchnahme der Bauhandwerker

»Verweist der Generalunternehmer den Bauherrn vorab auf die Inanspruchnahme der bauausführenden Firmen und Handwerker, so muß der Bauherr solche vorgehenden Ansprüche nicht gerichtlich geltend machen. Einer schriftlichen Inanspruchnahme der bauausführenden Firma bedarf es nicht, wenn diese im Prozess (als Streithelfer) vorträgt, ihre Leistung sei fehlerfrei.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Werkmängeln in Anspruch (§ 633 Abs. 3 BGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 28. September 1989 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine noch zu erstellende Eigentumswohnung. Zur Gewährleistung ist in § 7 des Vertrages bestimmt, daß der Käufer alle nach Besitzübergang auftretenden Mängel gegen die bauausführenden Handwerker und Bauleistenden geltend zu machen hat. Zu diesem Zweck trat die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche

"gegen Baufirmen, Bauhandwerker und sonst am Bau Beteiligte"

an die Erwerberin ab.