Grenzen der Sicherungspflichten des Herstellers und Lieferanten von Baustoffen (hier: Steine)
OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 1089/02
DRsp Nr. 2004/1733
Grenzen der Sicherungspflichten des Herstellers und Lieferanten von Baustoffen (hier: Steine)
1. Verkehrssicherungspflicht des Herstellers und Lieferanten von Baustoffen (hier: Steine) zur Vermeidung von Gefahren durch Fehler der Baustoffe und ihren Transport zur Baustelle.2. Regelmäßig keine Verantwortlichkeit für etwaige Risiken, die "im Anschluss an den Abladevorgang" entstehen.