Die auf §
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "welche ergänzenden Festsetzungsmöglichkeiten die Gemeinde bei einer Ergänzungssatzung nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB hat", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht konkret, sondern unbestimmt-offen und in ihrer Allgemeinheit so weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig ist. Auf sie könnte das Revisionsgericht nur mit einer umfassenden Differenzierung antworten und müsste gedachte Sachverhalte zu Grunde legen.
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