BVerwG - Beschluss vom 13.03.2003
4 BN 20.03
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE,

Grenzen einer Ergänzungssatzung

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 4 BN 20.03

DRsp Nr. 2006/6066

Grenzen einer Ergänzungssatzung

Das Maß des nach § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB Zulässigen, der von "einzelnen" Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB spricht, ist nicht erst dann überschritten, wenn die Ergänzungssatzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "welche ergänzenden Festsetzungsmöglichkeiten die Gemeinde bei einer Ergänzungssatzung nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB hat", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht konkret, sondern unbestimmt-offen und in ihrer Allgemeinheit so weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig ist. Auf sie könnte das Revisionsgericht nur mit einer umfassenden Differenzierung antworten und müsste gedachte Sachverhalte zu Grunde legen.