BAG - Urteil vom 20.10.1993
4 AZR 18/93
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Akkord-TV (Akkordtarifvertrag für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln im Lande Nordrhein-Westfalen) § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 717/92
LAG Düsseldorf, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 916/92

Großbaustellenabschlag

BAG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 18/93

DRsp Nr. 2000/1141

Großbaustellenabschlag

»1. Eine Großbaustelle im Sinne des Akkordtarifvertrages für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln im Lande Nordrhein-Westfalen ist dann gegeben, wenn sie räumlich weit ausgedehnt ist und die im Tarifvertrag genannten Meßzahlen überschritten sind. 2. Der Arbeitgeber ist auch dann berechtigt, den sog. Großbaustellenabschlag abzuziehen, wenn die Verlegearbeiten sich auf mehrere Häuser verteilen, die Häuser verschiedene Grundrisse haben, auf verschiedenen Straßenseiten stehen und von verschiedenen Bauträgern gebaut werden, sofern die Auftragsvergabe in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. 3. Dem Großbaustellenabschlag steht nicht entgegen, wenn die Arbeit aus Urlaubs- und Witterungsgründen kurzfristig unterbrochen wird.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Akkord-TV (Akkordtarifvertrag für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln im Lande Nordrhein-Westfalen) § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung der vom Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1991 bis 15. Januar 1992 erbrachten Akkordarbeiten; insbesondere darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, einen Großbaustellenabzug in Höhe von 3 % vorzunehmen.