VG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2018
12 K 924/16
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34; BauNVO § 11 Abs. 3;

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittel- und Getränkemarkt; Gewerbegebiet; Zusammenlegung; Regelvermutung; Atypik; Einfügen

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 12 K 924/16

DRsp Nr. 2018/8115

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittel- und Getränkemarkt; Gewerbegebiet; Zusammenlegung; Regelvermutung; Atypik; Einfügen

Ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilender großflächiger Einzelhandelsbetrieb muss sich auch hinsichtlich seiner die Nutzungsart definierenden Größe (Verkaufs-, Geschossfläche) in die nähere Umgebung einfügen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34; BauNVO § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Teilöffnung einer Wand zwischen einem Lebensmittelmarkt und dem benachbarten Getränkemarkt.