VG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2018
12 K 1361/16
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3; BauBG § 30 Abs. 1; BauBG § 31 Abs. 2;

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Gewerbegebiet; Erweiterung; Nutzungsänderung; Regelvermutung; Atypik; Warenangebot; Spätaussiedler; Befreiung

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 12 K 1361/16

DRsp Nr. 2018/5611

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Gewerbegebiet; Erweiterung; Nutzungsänderung; Regelvermutung; Atypik; Warenangebot; Spätaussiedler; Befreiung

Der Umstand, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt sein Sortiment auf den Bedarf von Kunden osteuropäischer Herkunft ausrichtet, begründet keine atypische Situation, die bereits für sich genommen die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3; BauBG § 30 Abs. 1; BauBG § 31 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, XXX-Straße 6, L., einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelmarktes (sog. M.-Markt). Für den Betrieb wurde zuletzt am 05.02.2013 eine Baugenehmigung erteilt mit einer Verkaufsfläche von ca. 799,40 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.478 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung" der Beklagten vom 16.12.2011, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.