LG Dresden - Beschluß vom 04.03.1996
2 T 795/95
Normen:
BauGB § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Grundbuchamt Dresden - Beschluß vom 08.06.1995,

Grundbuchrecht: Keine Eintragung eines Treuhandvermerks im Rahmen des § 160 Abs. 1 BauGB

LG Dresden, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 2 T 795/95

DRsp Nr. 2009/17107

Grundbuchrecht: Keine Eintragung eines Treuhandvermerks im Rahmen des § 160 Abs. 1 BauGB

Das Schweigen des Gesetzgebers im Rahmen des § 160 Abs. 1 BauGB ist dahingehend zu werten, daß er sich bewußt gegen die Eintragung eines Treuhandvermerkes im Grundbuch entschieden hat.

Beschluß

1. Die als Beschwerde zu wertende Erinnerung der Beteiligten zu 2 vom 04.08.1995 gegen den Beschluß des Grundbuchamtes Dresden vom 08.06.1995 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Geschäftswert: 20.000,00 DM

Normenkette:

BauGB § 160 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Grundbuchamt Dresden hat zu Recht mit Beschluß vom 08.06.1995 den Antrag vom 11.05.1995 insofern zurückgewiesen, als beantragt war, den Erwerber mit dem Zusatz "als Treuhänder gem. § 160 BauGB für die Landeshauptstadt Dresden" einzutragen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Beteiligte zu 2 als Treuhänderin für die Landeshauptstadt Dresden lediglich schuldrechtlich in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt, so daß eine Eintragung des Treuhandvermerkes in das Grundbuch nicht in Betracht kommt. (Horber/Demharter, GBO 21. A., § 44 Rdn. 52).