Beschluß
1. Die als Beschwerde zu wertende Erinnerung der Beteiligten zu 2 vom 04.08.1995 gegen den Beschluß des Grundbuchamtes Dresden vom 08.06.1995 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Geschäftswert: 20.000,00 DM
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Grundbuchamt Dresden hat zu Recht mit Beschluß vom 08.06.1995 den Antrag vom 11.05.1995 insofern zurückgewiesen, als beantragt war, den Erwerber mit dem Zusatz "als Treuhänder gem. § 160 BauGB für die Landeshauptstadt Dresden" einzutragen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Beteiligte zu 2 als Treuhänderin für die Landeshauptstadt Dresden lediglich schuldrechtlich in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt, so daß eine Eintragung des Treuhandvermerkes in das Grundbuch nicht in Betracht kommt. (Horber/Demharter, GBO 21. A., § 44 Rdn. 52).
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