BVerwG - Urteil vom 24.10.1972
IV C 30.71
Normen:
BBau G § 125 Abs. 2; BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BBauBl 1974, 313
BRS 37 Nr. 143
BVerwGE 41, 72
BauR 1973, 185
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 12
DVBl 1973, 500
DÖV 1973, 351
KStZ 1973, 119
StädteT 1973, 443
VerwRspr 25, 201
ZMR 1973, 180
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.1971 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1301/69

Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Unschädlichkeit der nachträglichen Herstellungsgenehmigung

BVerwG, Urteil vom 24.10.1972 - Aktenzeichen IV C 30.71

DRsp Nr. 1996/26725

Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Unschädlichkeit der nachträglichen Herstellungsgenehmigung

1. Der Grunderwerb kann ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 132 Nr. 4 BBauG sein. 2. Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 125 Abs. 2 BBauG kann nachträglich erteilt werden.

Normenkette:

BBau G § 125 Abs. 2; BBauG § 132 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin von drei an der Straße "Am K" gelegenen Grundstücken in L (Gemarkung L Flur 3 Flurstücke 334, 11 und 377) gegen den an ihre Mutter und Rechtsvorgängerin gerichteten Bescheid vom 17. Dezember 1968, mit dem der Beklagte Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Straße "Am K" forderte und der noch in Höhe von 24 000 DM aufrechterhalten wird. Die Straße ist in den Jahren nach 1961 ausgebaut und verbreitert worden, wobei Fahrbahn und Bürgersteige befestigt, eine Beleuchtungsanlage und die bis dahin erst zum Teil eingerichtete Entwässerungsanlage hergestellt wurden. Die genannten Teilanlagen wurden im Wege der Kostenspaltung abgerechnet, der Grunderwerb ist noch nicht erfolgt. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1969 ab.