I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin von drei an der Straße "Am K" gelegenen Grundstücken in L (Gemarkung L Flur 3 Flurstücke 334, 11 und 377) gegen den an ihre Mutter und Rechtsvorgängerin gerichteten Bescheid vom 17. Dezember 1968, mit dem der Beklagte Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Straße "Am K" forderte und der noch in Höhe von 24 000 DM aufrechterhalten wird. Die Straße ist in den Jahren nach 1961 ausgebaut und verbreitert worden, wobei Fahrbahn und Bürgersteige befestigt, eine Beleuchtungsanlage und die bis dahin erst zum Teil eingerichtete Entwässerungsanlage hergestellt wurden. Die genannten Teilanlagen wurden im Wege der Kostenspaltung abgerechnet, der Grunderwerb ist noch nicht erfolgt. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1969 ab.
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