BFH - Urteil vom 11.02.2004
II R 31/02
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1152
BFH/NV 2004, 888
BFHE 204, 489
BStBl II 2004, 521
DB 2004, 1350
DStRE 2004, 726
ZfIR 2004, 550
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 192/98

Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erschließungskosten

BFH, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen II R 31/02

DRsp Nr. 2004/7314

Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erschließungskosten

»Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar.«

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Dezember 1997 zwei Grundstücke. Als Kaufpreis wurden 189 115,50 DM vereinbart. § 4 des Kaufvertrages regelt, dass die Grundstücke unerschlossen veräußert werden; sämtliche Erschließungs- und Ausbaukosten gehen danach zu Lasten des Klägers. Nach § 4 des Vertrages übernimmt der Kläger weiter die Erfüllung der Verpflichtung aus einem Ablösungsvertrag über künftig entstehende Erschließungsbeiträge, den der Veräußerer mit den hierfür zuständigen kommunalen Körperschaften geschlossen hatte. Der Ablösungsbetrag belief sich auf 84 304,50 DM und war am 1. April 1998 fällig.