EuGH - Urteil vom 18.12.2007
Rs C-341/05
Normen:
Richtlinie 96/71/EG Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu Art. 49 EG
ArbRB 2008,80
AuR 2008, 59
BB 2008, 172
DB 2008, 71
DVBl 2008, 400
EuZW 2008, 775
Laval un Partneri
NZA 2008, 159
NZBau 2008, 407
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-11767

Grundsätze des Gemeinschaftsrechts: Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden - Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen - Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten

EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-341/05

DRsp Nr. 2008/3064

Grundsätze des Gemeinschaftsrechts: Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden - Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen - Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten