BVerwG - Urteil vom 28.02.1975
IV C 77.74
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 19 Abs. 3; BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 23 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 44;
Fundstellen:
BVerwGE 48, 87
BauR 1975, 399
BayVBl 1975, 510
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 32
DVBl 1975, 512
JA 1975, 611
JR 1975, 477
MDR 1975, 784
NJW 1975, 1240
VerwRspr 27, 322
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.08.1971 - Vorinstanzaktenzeichen III 153/70
VGH Baden-Württemberg, vom 22.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 1188/71

Grundsätze über die Rücknahme zu Unrecht erteilter Bodenverkehrsgenehmigungen

BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - Aktenzeichen IV C 77.74

DRsp Nr. 1996/27177

Grundsätze über die Rücknahme zu Unrecht erteilter Bodenverkehrsgenehmigungen

1. Zu Unrecht erteilte oder als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigungen können nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden; dabei werden diese Grundsätze allerdings teilweise durch die besondere Schutzfunktion des Bodenverkehrsrechts überlagert. 2. Der Rücknahme eines Zeugnisses, das über eine nur vermeintlich als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigung ausgestellt wurde, können keine Vertrauensinteressen entgegengehalten werden, die mit der Bindungswirkung der nur vermeintlich als erteilt geltenden Bodenverkehrsgenehmigung zusammenhängen. 3. Eine bodenverkehrsrechtlich beachtliche Teilungserklärung kann nur vom Eigentümer abgegeben werden. 4. Die Frist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG wird nicht ausgelöst, wenn der Antragsteller in der irrigen Annahme, daß die Bodenverkehrsgenehmigung bereits durch Fristablauf als erteilt gelte, nicht um die Genehmigung, sondern um die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tatsache der Genehmigung nachsucht.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 19 Abs. 3; BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 23 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 44;

Gründe:

I.