FG Münster - Urteil vom 14.08.2003
8 K 6709/01 GrE
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 11 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1724

Grundsätzlich keine Einbeziehung der Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks

FG Münster, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 8 K 6709/01 GrE

DRsp Nr. 2003/14910

Grundsätzlich keine Einbeziehung der Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks

1. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht erschlossen, kann ein auf die Erschließung entfallender Anteil des Kaufpreises nur dann als Entgelt für den Grunderwerb und damit als Gegenleistung i.S. des GrEStG angesehen werden, wenn sich der Veräußerer gegenüber dem Erwerber (privatschriftlich) verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück im erschlossenen Zustand zu verschaffen.2. Die Erschließungskosten gehören beim Erwerb eines noch unerschlossenen Grundstücks regelmäßig auch dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn die Erschließungsbeiträge vom Veräußerer gegenüber der Gemeinde abgegolten und ihm von dem späteren Erwerber anteilig erstattet werden.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 11 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die von den Klägern (Kl.) im Rahmen eines Grundstückserwerbes übernommenen Erschließungskosten, die zur Abgeltung von Erschließungsbeiträgen zu leisten sind, zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstückes gehören.