OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2000
22 U 8/00
Normen:
BGB §§ 635 254 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO §§ 301 304 539 540 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 398
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 296/97

Grundurteil statt Aufhebung des Teilurteils - Entwässerung abgeböschter Lichtgräben - Werkmangel - Planungsverschulden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 22 U 8/00

DRsp Nr. 2001/6483

Grundurteil statt Aufhebung des Teilurteils - Entwässerung abgeböschter Lichtgräben - Werkmangel - Planungsverschulden

»1. Das Berufungsgericht kann von der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils absehen, wenn der Grund der eingeklagten Ansprüche entscheidungsreif ist und es deshalb ein entsprechendes Grundurteil erläßt.2. Die Planung abgeböschter Lichtgräben vor den Fenstern von Souterrain-Wohnungen ist fehlerhaft, wenn der Architekt am Fuß der Böschung keine ausreichende Versickerungsmöglichkeit der bei starken Regenfällen zu erwartenden Wassermassen vorsieht.3. Das Werk des mit der Gestaltung der Lichtgräben-Böschungen, deren Abstützung durch Kantsteine und der Kiesabdeckung des Raums zwischen Kantsteinen und Kellerwand beauftragten Gartenbauunternehmers ist mangelhaft, wenn er seinen Auftraggeber nicht auf die für ihn leicht erkennbare fehlerhafte Architektenplanung und die Verfüllung der Arbeitsräume mit nicht sickerfähigem Material hinweist; auf seinen Schadenersatzanspruch muß der Auftraggeber sich jedoch das Planungsverschulden seines Architekten - hier zu 1/2 - anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 635 254 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO §§ 301 304 539 540 ;

Sachverhalt: