OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.08.2000
10 B 1145/00
Normen:
BauO NRW § 74 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 63, 867
BauR 2001,89

Gültigkeit der nachbarlichen Zustimmung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 10 B 1145/00

DRsp Nr. 2001/5061

Gültigkeit der nachbarlichen Zustimmung)

»1. Eine Unterschrift des Nachbarn unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Plänen konkretisierten Vorhaben dar. 2. Zur Frage, inwieweit spätere Abweichungen des Vorhabens zum Erlöschen der zuvor für eine bestimmte Bauausführung erklärten nachbarlichen Zustimmung führen.«

Normenkette:

BauO NRW § 74 Abs. 3 ;
Fundstellen
BRS 63, 867
BauR 2001,89