BAG - Urteil vom 24.08.1994
10 AZR 974/93
Normen:
TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschnitt II;
Fundstellen:
AP Nr. 183 zu § 1 TVG
NZA 1995, 800
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 113/93
ArbG Wiesbaden, vom 24.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 869/92

Gutachtertätigkeit als bauliche Leistung

BAG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 974/93

DRsp Nr. 1995/788

Gutachtertätigkeit als bauliche Leistung

»Ist der Zweck eines Betriebes auf die Begutachtung von Baumängeln gerichtet, so führen Arbeiten baugewerblicher Art, die für die Gutachtertätigkeit erforderlich werden, nicht dazu, daß der Betrieb ein solcher des Baugewerbes ist.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschnitt II;

Tatbestand:

Die Klägerin (im folgenden: ZVK) ist nach näherer tariflicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Sie nimmt die Beklagte nach teilweiser Erledigung der Hauptsache noch auf Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar bis Mai 1990 (9.088,15 DM) und für Angestellte für den Zeitraum von Januar bis August 1990 (786,40 DM) in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand im Handelsregister wie folgt eingetragen ist:

"Ein- und Verkauf von Baustoffen für den Um- und Ausbau sowie Durchführung von Arbeiten mit diesen Baustoffen, insbesondere als Feuerschutz-, Schallschutz- und Dekorverkleidungen; ferner als Generalunternehmer zusammen mit anderen Fachfirmen, die komplette, schlüsselfertige Ausführung von Um- und Ausbaumaßnahmen im Hochbau, einschließlich Fassadensanierung."