Die Klägerin (im folgenden: ZVK) ist nach näherer tariflicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Sie nimmt die Beklagte nach teilweiser Erledigung der Hauptsache noch auf Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar bis Mai 1990 (9.088,15 DM) und für Angestellte für den Zeitraum von Januar bis August 1990 (786,40 DM) in Anspruch.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand im Handelsregister wie folgt eingetragen ist:
"Ein- und Verkauf von Baustoffen für den Um- und Ausbau sowie Durchführung von Arbeiten mit diesen Baustoffen, insbesondere als Feuerschutz-, Schallschutz- und Dekorverkleidungen; ferner als Generalunternehmer zusammen mit anderen Fachfirmen, die komplette, schlüsselfertige Ausführung von Um- und Ausbaumaßnahmen im Hochbau, einschließlich Fassadensanierung."
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