BFH - Urteil vom 26.06.2003
IV R 9/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1376
BFHE 202, 529
BStBl II 2004, 50
DStRE 2003, 1136
NZBau 2004, 51
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 177/2000

Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen IV R 9/03

DRsp Nr. 2003/11481

Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

»Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Architektin selbständig tätig. In den Streitjahren (1996 und 1997) machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur noch in Höhe von jeweils 2 400 DM als Betriebsausgaben an. Das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin, weil sie ausweislich der Reisekostenabrechnungen im Jahr 1996 an 88 Tagen und im Jahr 1997 an 133 Tagen im Außendienst tätig gewesen sei. Bei unterstellten 250 Jahres-Arbeitstagen ergäben sich damit Abwesenheiten vom Arbeitszimmer von 35 % (1996) bzw. 53 % (1997).