Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Architektin selbständig tätig. In den Streitjahren (1996 und 1997) machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur noch in Höhe von jeweils 2 400 DM als Betriebsausgaben an. Das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin, weil sie ausweislich der Reisekostenabrechnungen im Jahr 1996 an 88 Tagen und im Jahr 1997 an 133 Tagen im Außendienst tätig gewesen sei. Bei unterstellten 250 Jahres-Arbeitstagen ergäben sich damit Abwesenheiten vom Arbeitszimmer von 35 % (1996) bzw. 53 % (1997).
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