OLG Köln - Urteil vom 28.09.2005
11 U 16/05
Normen:
BGB § 631 ff. § 634a, (a.F.) § 638 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 183
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 379/04

Haftung aus Gefälligkeitsverhältnis bei Bauplanung und Überwachung - Verjährung wie bei Architektenvertrag

OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 11 U 16/05

DRsp Nr. 2005/19243

Haftung aus Gefälligkeitsverhältnis bei Bauplanung und Überwachung - Verjährung wie bei Architektenvertrag

»Auch derjenige, der ohne vertragliche Grundlage, sondern aus Gefälligkeit bauplanende - oder überwachende Tätigkeit im selben Umfang wie ein Architekt ausübt, haftet im Hinblick auf die überragende wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag. Das gilt auch für die Verjährung, die sich daher nach § 634 a BGB638 BGB a.F.) richtet.«

Normenkette:

BGB § 631 ff. § 634a, (a.F.) § 638 ;

Gründe:

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.