OLG Köln - Grundurteil vom 19.07.2006
11 U 139/05
Normen:
BGB § 631 § 633 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 887
MDR 2007, 583
OLGReport-Köln 2007, 74
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 86/03

Haftung bei ungeeignetem Baugrund - Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers bei erkennbaren Fehler und Unvollständigkeiten eines vom Werkbesteller veranlassten Baugrundgutachtens - Beweislastverteilung bei Baumangel

OLG Köln, Grundurteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 11 U 139/05

DRsp Nr. 2007/123

Haftung bei ungeeignetem Baugrund - Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers bei erkennbaren Fehler und Unvollständigkeiten eines vom Werkbesteller veranlassten Baugrundgutachtens - Beweislastverteilung bei Baumangel

»1. Maßgebend dafür, welche Partei eines Bauvertrages das Risiko trägt, dass sich der Baugrund für die vorgesehene Baumaßnahme eignet, ist in erster Linie die Auslegung des Bauvertrages. Danach trägt der Werkbesteller das Risiko, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein Baugrundgutachten in Auftrag gibt, durch das die Eignung des Baugrundes geklärt werden soll.2. Der Werkunternehmer darf sich in der Regel auf die Erkenntnisse des Bodengutachters als des Sonderfachmannes verlassen. Er hat das Bodengutachten aber auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu überprüfen. Auf erkennbare Fehler und Unvollständigkeiten hat er den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgebend ist, ob dem Unternehmer bei der von ihm als Fachmann zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von Fachfirmen mit Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich die Prüfungspflicht.