Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage des Klägers, mit der er das beklagte Land auf Zahlung von 39.187,02 DM wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Kreis ... in Anspruch genommen hat, abgewiesen.
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor.
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