OLG Hamm - Urteil vom 29.11.2000
11 U 68/00
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 987

Haftung der Anstellungskörperschaft für Amtspflichtverletzungen des Gutachterausschusses

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 68/00

DRsp Nr. 2001/9897

Haftung der Anstellungskörperschaft für Amtspflichtverletzungen des Gutachterausschusses

1. Für Pflichtverletzungen des Gutachterausschusses haftet das Land als diejenige Körperschaft, die die Mitglieder der Gutachterausschüsse bestellt.2. Eine zu einem Schaden führende Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Gutachterausschusses liegt nicht vor, wenn zwar bei der Ermittlung des Sachwerts der umbaute Raum unzutreffend ermittelt wurde, dies aber auf die Bewertung die keinen mathematischen nachvollziehbaren Vorgang darstellt, voraussichtlich ohne Einfluß geblieben ist.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage des Klägers, mit der er das beklagte Land auf Zahlung von 39.187,02 DM wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Kreis ... in Anspruch genommen hat, abgewiesen.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor.