OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.2005
5 U 267/05
Normen:
BGB § 648a § 765 § 777 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 912
OLGReport-Koblenz 2005, 912
WM 2005, 2035
WM 2005, 2035
ZIP 2005, 1822
ZIP 2005, 1822
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 149/03

Haftung der Bank als Bürgin aus einer Zeitbürgschaft für eine Werklohnforderung; Anforderungen an die Anzeige der Inanspruchnahme des Bürgen

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 5 U 267/05

DRsp Nr. 2006/7373

Haftung der Bank als Bürgin aus einer Zeitbürgschaft für eine Werklohnforderung; Anforderungen an die Anzeige der Inanspruchnahme des Bürgen

»1. Aus einer Zeitbürgschaft für eine Werklohnforderung haftet eine Bank nicht, wenn der Werklohnanspruch infolge einer bloßen Zug um Zug - Verurteilung des Bestellers und verfristeter Mangelbeseitigung erst nach dem Endzeitpunkt fällig wird.2. Die Anzeige der Inanspruchnahme des Bürgen kann auch darin liegen, dass der Bauunternehmer dem Bürgen im Rechtsstreit mit dem Besteller den Streit verkündet.3. Zur Haftungsdauer aus einer Zeitbürgschaft, die zu einem bestimmten Zeitpunkt "erlöschen" soll.«

Normenkette:

BGB § 648a § 765 § 777 ;

Entscheidungsgründe: