BGH - Urteil vom 16.09.2003
XI ZR 74/02
Normen:
BGB § 675 § 607 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 33
BKR 2003, 942
ZfIR 2004, 307
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen einer finanzierten Immobilienkaufs; Wirksamkeit einer Vollmacht im Rahmen eines Bauträgermodells

BGH, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen XI ZR 74/02

DRsp Nr. 2003/13861

Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen einer finanzierten Immobilienkaufs; Wirksamkeit einer Vollmacht im Rahmen eines Bauträgermodells

1. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der finanzierenden Bank ist zu bejahen, wenn sie bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des zu finanzierenden Objekts von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.2. Beim Erwerb eines Hotelappartements ist hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung nicht von den vorgenommenen Aufwendungen, sondern von dessen Ertragswert auszugehen.3. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, bedarf einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne dieser Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.4. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft verbindlich zu machen.

Normenkette:

BGB § 675 § 607 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand: