OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2000
31 U 257/99
Normen:
BGB §§ 276, 305 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1503
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 70/99

Haftung der finanzierenden Bank für eine Auskunft

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 31 U 257/99

DRsp Nr. 2001/3344

Haftung der finanzierenden Bank für eine Auskunft

Aus der Aussage des Sachbearbeiters der das Vorhaben eines Bauträgers finanzierenden Bank, die Finanzierung des Objekts sei sichergestellt, kann nicht geschlossen werden, daß die dem Bauherrn zur Verfügung stehenden Kreditmittel ausreichend seien, um die noch auszuführenden und demnächst in Rechnung zu stellenden Leistungen der Klägerin zu bezahlen.

Normenkette:

BGB §§ 276, 305 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat ihr das Landgericht einen Anspruch auf Ersetzung des Forderungs-Ausfalls gegenüber dem Bauherrn ... im Umfang von 37.112,00 DM sowie der Anwaltskosten wegen dessen vergeblicher Inanspruchnahme in Höhe von 6.975,42 DM - abzüglich Umsatzsteuer von 5.758,62 DM - (insgesamt: 38.328,80 DM) versagt. Selbst wenn man den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien bejahen würde, hätte sich die Beklagte - auch bei alleiniger Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in erster und zweiter Instanz - eine Verletzung der ihr aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten nicht zu schulden kommen lassen.