Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat ihr das Landgericht einen Anspruch auf Ersetzung des Forderungs-Ausfalls gegenüber dem Bauherrn ... im Umfang von 37.112,00 DM sowie der Anwaltskosten wegen dessen vergeblicher Inanspruchnahme in Höhe von 6.975,42 DM - abzüglich Umsatzsteuer von 5.758,62 DM - (insgesamt: 38.328,80 DM) versagt. Selbst wenn man den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien bejahen würde, hätte sich die Beklagte - auch bei alleiniger Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in erster und zweiter Instanz - eine Verletzung der ihr aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten nicht zu schulden kommen lassen.
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