OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.10.1999
19 U 93/98
Normen:
HPflG § 2 ; BGB § 823 Abs. 1, § 839 i.V.m. GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 120
BauR 2001, 843
OLGR 2001, 40
OLGReport-Karlsruhe 2001, 40

Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 19 U 93/98

DRsp Nr. 2001/4999

Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

»1. Zur Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch aus der Abwasserkanalisation austretendes Regenwasser.2. Eine Haftung nach § 2 Abs.1 HPflG besteht nicht für Oberflächenwasser, das nicht aus den Rohrleitungen oder den Schächten ausgetreten ist.3. Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von ca. 10 Jahren sind noch keine höhere Gewalt i.S. von § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG.4. Architekt und Generalunternehmer brauchen bei der Objektplanung i.d.R. nicht mit Abwasseraustritt aus auf den Nachbargrundstücken befindlichen Abwasserschächten zu rechnen.5. Zur Amtspflicht der Gemeinde, im Baugenehmigungsverfahren auf die für sie erkennbare Gefahr von Wasseraustritt hinzuweisen, wenn kein Notüberlauf im Regenrückhaltebecken vorhanden ist.«

Normenkette:

HPflG § 2 ; BGB § 823 Abs. 1, § 839 i.V.m. GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfond, nimmt die beklagte Stadt mit ihrer Klage wegen eines durch starke Niederschläge hervorgerufenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch.