OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.2000
1 U 364/97
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 2 § 909 § 830 § 840 § 249 § 421 § 839 Abs.1 S.2 ; ZPO § 256 § 286 Abs.1 § 91 Abs.1 § 97 Abs.1 § 100 Abs.4 § 708 Nr.10 § 711 § 108 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 425
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/95

Haftung der Gemeinde für Schäden nach Kanalbauarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 364/97

DRsp Nr. 2000/8910

Haftung der Gemeinde für Schäden nach Kanalbauarbeiten

»Für nach Kanalbauarbeiten eingetretene massive Schäden an einem benachbarten Hausgrundstück haftet grundsätzlich die auftraggebende Gemeinde nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Die Haftung des (Kanal-) Bauunternehmens richtet sich im Regelfall nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 2 § 909 § 830 § 840 § 249 § 421 § 839 Abs.1 S.2 ; ZPO § 256 § 286 Abs.1 § 91 Abs.1 § 97 Abs.1 § 100 Abs.4 § 708 Nr.10 § 711 § 108 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ganz erhebliche Schäden an ihrem 1961 erbauten Wohnhaus.

Die Beklagte zu 2) (Tiefbauunternehmen) führte ab Juli 1987 im Auftrag der Beklagten zu 1) (auftraggebende Verbandsgemeinde) umfangreiche Kanalbaumaßnahmen auch in der Nähe des Grundstücks der Kläger durch.

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob diese Arbeiten den Grundwasserfluß in dem Hanggelände beeinflußt haben, Wasseradern angestochen worden und dann in die Kanalgräben abgeflossen seien und es hierdurch zu den setzungsbedingten Schäden an dem Haus der Kläger gekommen sei.

Die Kläger haben vorgetragen: