Die Kläger verlangen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ganz erhebliche Schäden an ihrem 1961 erbauten Wohnhaus.
Die Beklagte zu 2) (Tiefbauunternehmen) führte ab Juli 1987 im Auftrag der Beklagten zu 1) (auftraggebende Verbandsgemeinde) umfangreiche Kanalbaumaßnahmen auch in der Nähe des Grundstücks der Kläger durch.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob diese Arbeiten den Grundwasserfluß in dem Hanggelände beeinflußt haben, Wasseradern angestochen worden und dann in die Kanalgräben abgeflossen seien und es hierdurch zu den setzungsbedingten Schäden an dem Haus der Kläger gekommen sei.
Die Kläger haben vorgetragen:
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