OLG Thüringen, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 132/03
LG Mühlhausen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 391/02
Haftung der Gemeinde wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 234/04
DRsp Nr. 2005/18993
Haftung der Gemeinde wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
»a) Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten gemeindlichen Einvernehmens.b) Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nachträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen.«