OLG Hamm - Urteil vom 13.02.2018
9 U 2/12
Normen:
BGB § 826; BGB § 249; WoFG § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 526/10

Haftung der Geschäftsführerin einer Bauunternehmung wegen sittenwidriger Erschleichung von Förderzusagen der öffentlichen Hand an einzelne Bauherrn

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 9 U 2/12

DRsp Nr. 2019/7301

Haftung der Geschäftsführerin einer Bauunternehmung wegen sittenwidriger Erschleichung von Förderzusagen der öffentlichen Hand an einzelne Bauherrn

1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen - insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien - mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB.2. Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (1 O 526/10) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

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