OLG München - Beschluss vom 22.11.2018
11 W 1501/18
Normen:
GKG § 6 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 66; ZPO § 67;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 630
NJW-RR 2019, 512

Haftung der Hauptpartei für die Kosten des Rechtsmittels eines Streithelfers

OLG München, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 11 W 1501/18

DRsp Nr. 2019/461

Haftung der Hauptpartei für die Kosten des Rechtsmittels eines Streithelfers

Legt gegen eine der Hauptpartei nachteilige Entscheidung ausschließlich der zu deren Unterstützung beigetretene Nebenintervenient ein Rechtsmittel ein, dann kann die Hauptpartei, weil nur sie Partei des Rechtsstreits wird, als Antragstellerin gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 GKG zur Haftung für die Gerichtskosten herangezogen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn sie sich klar von dem Rechtsmittel distanziert.

Tenor

Die Erinnerung wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 66; ZPO § 67;

Gründe

I.

Die Erinnerung betrifft die Frage, ob der Kläger (vorläufig) für die Gerichtskosten des durch die Berufungseinlegung des Streithelfers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens herangezogen werden kann.

Mit Urteil vom 14.05.2018 wies das Landgericht die Klage weitgehend ab.

Gegen dieses Urteil hat - ausschließlich - der Streithelfer des Klägers mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Berufung eingelegt.

Unter Verweis darauf, ein Nebenintervenient sei nicht selbst Partei, vielmehr unterstütze er nur die Hauptpartei, erließ das Oberlandesgericht einen Kostenansatz, wonach es den Kläger im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens heranzog.