Haftung des Architekten bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 25 U 56/99
DRsp Nr. 2000/8605
Haftung des Architekten bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen
1. Der planende Architekt haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er den Bauherrn nicht darauf hinweist, daß durch einen seitlichen Erker die Abstandsflächen nicht eingehalten sind.2. Ein Fehlverhalten des Vermessungsingenieur braucht der Bauherr sich nicht gem. §§ 278, 254BGB zurechnen zu lassen.