OLG Hamm - Urteil vom 26.11.1999
25 U 56/99
Normen:
BGB §§ 635, 254, 278 ; BauO NW (1984) § 6 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1361
BauR 2000, 918
NZBau 2000, 434

Haftung des Architekten bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen

OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 25 U 56/99

DRsp Nr. 2000/8605

Haftung des Architekten bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen

1. Der planende Architekt haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er den Bauherrn nicht darauf hinweist, daß durch einen seitlichen Erker die Abstandsflächen nicht eingehalten sind. 2. Ein Fehlverhalten des Vermessungsingenieur braucht der Bauherr sich nicht gem. §§ 278, 254 BGB zurechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB §§ 635, 254, 278 ; BauO NW (1984) § 6 Abs. 7 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1361
BauR 2000, 918
NZBau 2000, 434