OLG Hamm - Urteil vom 05.08.2004
21 U 1/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1, 2 ; GARV NW § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1354

Haftung des Architekten bei Nichterteilung eines baurechtlichen Dispenses

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 21 U 1/04

DRsp Nr. 2006/10318

Haftung des Architekten bei Nichterteilung eines baurechtlichen Dispenses

»1. Die Planung eines Architekten ist auch dann mangelhaft, wenn ein Dispens von einer baurechtlichen Vorschrift - hier dem Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 GarVO NW - zwar erteilt werden kann, nicht aber erteilt werden muss. 2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Planungsmangel und Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, daß ein Dispens zunächst erteilt wird und erst danach seitens der Baubehörde ein Verfahren in Gang gesetzt wird, in dessen Verlauf der Bauherr zur Vermeidung eines Rechtsstreites eine neue Genehmigung für ein teilweise abweichendes Vorhaben beantragt.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1, 2 ; GARV NW § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 2005, 1354