OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1996
22 U 176/95
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 §§ 635 254 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 159
NJW-RR 1996, 1234
OLGReport-Düsseldorf 1996, 239
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Haftung des Architekten bei Rücknahme der Baugenehmigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 22 U 176/95

DRsp Nr. 1997/2510

Haftung des Architekten bei Rücknahme der Baugenehmigung

»1. Der planende Architekt schuldet einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führen kann.2. Der Architekt muß die geltenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kennen sowie bei seiner Planung berücksichtigen; zwar kann von ihm nicht die Lösung schwieriger Rechtsfragen verlangt werden, wenn er aber die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung für ein schwierigeres Rechtsproblem hält, muß er den Bauherrn darauf hinweisen.3. Die Haftung des Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung entfällt nicht deshalb, weil die Baugenehmigungsbehörde zunächst eine - später zurückgenommene - Baugenehmigung erteilt hatte; auch ein Mitverschulden kann der Architekt dem Bauherrn grundsätzlich nicht entgegenhalten, solange dieser mangels hinreichender Aufklärung auf die erteilte Baugenehmigung vertrauen darf.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 §§ 635 254 ;

Tatbestand: