OLG Köln - Urteil vom 12.01.2007
19 U 128/06
Normen:
BGB § 634 Nr. 4 § 635 (a.F.) § 636 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 697
OLGReport-Köln 2007, 402
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 269/02

Haftung des Architekten für Bausummenüberschreitung

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 19 U 128/06

DRsp Nr. 2007/8429

Haftung des Architekten für Bausummenüberschreitung

»Der Architekt haftet für eine Bausummenüberschreitung, wenn die Vertragsparteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart haben.«

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4 § 635 (a.F.) § 636 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht der Bauherrengemeinschaft Am M H 17, xxxxx E, bestehend aus ihm und den Widerbeklagten zu 2) bis 4), auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahre 1999 geschlossenen Architektenvertrages wegen Baukostenüberschreitung Schadensersatz in Höhe von 567.057,55 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, an ihn jeden über 567.075,55 EUR hinausgehenden, aus der Erhöhung der Baukosten beim Bauvorhaben Neubau des Bürogebäudes mit Servicehalle "Am M H 17" in E entstandenen Schaden zu zahlen. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten von dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2) bis 4) angeblich rückständige Honorarforderungen in Höhe von noch 47.770,19 EUR (93.430,37 DM) und 10.877,43 EUR (21.274,40 DM), jeweils nebst Zinsen.