BGH - Urteil vom 10.07.2003
VII ZR 8/02
Normen:
BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftung des Architekten für Fehler einer Sonderfachmanns (Bodengutachter)

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 8/02

DRsp Nr. 2003/11068

Haftung des Architekten für Fehler einer Sonderfachmanns (Bodengutachter)

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem Feststellung der Ersatzpflicht wegen Mängeln an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses am "KOM-Center" in M. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 im Streit.

Die Kläger und die B. GmbH und Co. KG ließen das Objekt in zwei Losen errichten. Die Kläger sind Bauherrn des Loses 2. Bauherrin des Loses 1 ist die B. GmbH und Co. KG. Sie betreibt den Parallelrechtsstreit VII ZR 4/02.

Die Kläger machen die Beklagte zu 1 wegen Mängel der Bauarbeiten und den Beklagten zu 2 wegen Mängel in der beauftragten Architektentätigkeit verantwortlich. Insofern tragen sie die im Parallelverfahren VII ZR 4/02 getroffenen Feststellungen wie folgt vor: