1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. März 2007 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert der Berufung: 110.000,00 €.
Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ulm.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Urteil verletze materielles Recht, und der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 110.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
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