OLG Bremen - Urteil vom 28.11.2006
3 U 40/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 633 Nr. 4 § 636 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 37
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3046/04a

Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks bei Einschaltung eines Sonderfachmanns

OLG Bremen, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 40/06

DRsp Nr. 2007/16548

Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks bei Einschaltung eines Sonderfachmanns

»1. Der Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten. Schaltet der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig ist, so scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehört. 2. Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies eine Mithaftung; deshalb ist im Einzelfall stets darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 633 Nr. 4 § 636 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Maschinenversicherer der M.-H. e.G. (im Folgenden: ...) als Rechtsnachfolgerin gemäß § 67 VVG die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.

1993-95 errichtete die ...-Molkerei (Rechtsvorgängerin der ...) in ... (Mecklenburg) den Neubau eines Milchwerks mit Distributionslager.