OLG München - Endurteil vom 24.10.2018
20 U 966/18 Bau
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1192/13

Haftung des Architekten für Planungsfehler

OLG München, Endurteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 966/18 Bau

DRsp Nr. 2018/17186

Haftung des Architekten für Planungsfehler

Ein Architekt ist nicht verantwortlich für Mängel einer Konstruktion, die er gar nicht geplant hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 1192/13 abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.957,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.194,94 € seit 17.05.2013 und aus 3.762,97 € seit 25.12.2012 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.013,35 € zu erstatten.

3.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 228,53 € zu bezahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

6.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 59 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 41 %.

7. II. III. IV. V. VI.