OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1999
22 U 168/98
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 960
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 306/96

Haftung des Architekten für Planungsfehler bei falscher Drehrichtung einer Spindeltreppe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 22 U 168/98

DRsp Nr. 1999/4098

Haftung des Architekten für Planungsfehler bei falscher Drehrichtung einer Spindeltreppe

»1. Wenn sich infolge falscher Drehrichtung einer Spindeltreppe zwischen Dachgeschoß und Spitzboden eine zu geringe Kopfhöhe am Treppenaustritt im Spitzboden ergibt und die Drehrichtung der Treppe in den Dachgeschoßzeichnungen des Architekten falsch, in den Spitzbodenzeichnungen jedoch richtig dargestellt war, beruht der Mangel auf einem Planungsfehler des Architekten, weil im Schreinerhandwerk Treppenanlagen üblicherweise vom Treppenantritt aus betrachtet werden.2. Wenn sich bei der Errichtung einer von zahlreichen gleichen Eigentumswohnungen ein auf den Architektenplänen beruhender Fehler zeigt, ist der Architekt verpflichtet, seine Planung der noch nicht fertiggestellten übrigen Eigentumswohnungen zu überprüfen.3. Ein Bauträger, der errichtete Eigentumswohnungen inzwischen veräußert hat, kann von einem Bauhandwerker als Schadenersatz nach § 635 BGB gleichwohl weiterhin den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Sachverhalt: