Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil davon auszugehen ist, daß eine Entscheidung über ihn auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit geeignet ist, zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen des durch den Konkurs der Firma Elektro B. GmbH eingetretenen Schadensereignisses im Frühjahr 1993 im Zusammenhang mit der anteiligen Bearbeitung der Objektbetreuung des Bauvorhabens Parkresidenz N.allee in A. gemäß Vertrag mit der Architektengruppe Z.-K. vom 9.11.1992 zu. Die Beklagte ist gemäß Nr. IV 8 BBR leistungsfrei, so daß die Klägerin weder Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten noch Freistellung durch diese beanspruchen kann.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|