OLG Celle - Urteil vom 11.12.2003
14 U 126/03
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1973
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/02

Haftung des Architekten wegen Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten wegen Mängeln

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 14 U 126/03

DRsp Nr. 2006/7601

Haftung des Architekten wegen Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten wegen Mängeln

»Wird dem Architekten vorgeworfen, den Bauherrn nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten eines geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängel aufgeklärt zu haben, kommt es nicht darauf an, ob der Architekt seine Meinung im Prozess des Bauherrn gegen den Bauunternehmer aufrechterhalten hat, sondern darauf, ob der Rat unzutreffend war und den Bauherrn zur Prozessführung veranlasst hat, so dass diese Frage aufzuklären ist.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin - soweit sie nicht hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 1.326,21 EUR zurückgenommen worden ist - hat zunächst einmal Erfolg. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, sodass die Sache auf Antrag beider Parteien zurückzuverweisen war, da aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.