(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Klägerin - soweit sie nicht hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 1.326,21 EUR zurückgenommen worden ist - hat zunächst einmal Erfolg. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, sodass die Sache auf Antrag beider Parteien zurückzuverweisen war, da aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
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