Der Kläger macht gegen die Beklagte behauptete Schadensersatzansprüche geltend. Am Vormittag des 21.12.1989 war der Kläger als Subunternehmer der Firma R auf einer Baustelle in A tätig, auf der die Beklagte als Bauherrin ein Doppelhaus errichtete. Der Kläger trat mit dem linken Fuß in eine ca. 15 x 50 cm große offene Aussparung und zog sich dabei Verletzungen zu. Der Kläger behauptete in erster Instanz, daß der streitgegenständliche Unfall durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden sei. Ein Verschulden der Mitarbeiter der Streitverkündeten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Der Kläger beantragte in erster Instanz zu erkennen wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 8.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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