OLG München - Urteil vom 31.05.2000
3 U 2207/00
Normen:
BGB § 618 § 823 § 847 § 831 ; SGB VI § 106 § 104 § 105 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 682 (Ls)
OLGR-München 2000, 350
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3010/99

Haftung des Auftraggebers für Mitarbeiter des mit der Bauaufsicht beauftragten Unternehmens

OLG München, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 3 U 2207/00

DRsp Nr. 2000/9333

Haftung des Auftraggebers für Mitarbeiter des mit der Bauaufsicht beauftragten Unternehmens

»Der Bauherr haftet nicht für ein Verschulden von Arbeitern, die bei der mit der Bauaufsicht beauftragten Firma beschäftigt, aber nicht mit Sicherheitsaufgaben sondern mit anderen Arbeiten betraut sind.«

Normenkette:

BGB § 618 § 823 § 847 § 831 ; SGB VI § 106 § 104 § 105 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte behauptete Schadensersatzansprüche geltend. Am Vormittag des 21.12.1989 war der Kläger als Subunternehmer der Firma R auf einer Baustelle in A tätig, auf der die Beklagte als Bauherrin ein Doppelhaus errichtete. Der Kläger trat mit dem linken Fuß in eine ca. 15 x 50 cm große offene Aussparung und zog sich dabei Verletzungen zu. Der Kläger behauptete in erster Instanz, daß der streitgegenständliche Unfall durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden sei. Ein Verschulden der Mitarbeiter der Streitverkündeten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Der Kläger beantragte in erster Instanz zu erkennen wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 8.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.