OLG München - Urteil vom 21.10.1997
28 U 6259/96
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
IBR 2000, 16

Haftung des Auftraggebers für vorgeschriebene Baustoffe

OLG München, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 28 U 6259/96

DRsp Nr. 2000/5452

Haftung des Auftraggebers für vorgeschriebene Baustoffe

Hat der Auftraggeber Anordnungen betreffend die Auswahl der Baustoffe getroffen, so tritt eine Risikoverlagerung auf ihn nur hinsichtlich der Auswahlkriterien (hier: Farbe und Form wegen Denkmalschutz) ein, nicht jedoch wegen allgemeiner Kriterien, auf die sich die Anordnung nicht bezog (hier: Frostsicherheit). Insoweit trägt weiterhin der Unternehmer das Risiko im Einzelfall auftretender Fehler.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;

Hinweise:

Revision nicht angenommen (Beschluß vom 04.11.1999 - VII ZR 184/98)

Fundstellen
IBR 2000, 16