Haftung des Auftraggebers für vorgeschriebene Baustoffe
OLG München, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 28 U 6259/96
DRsp Nr. 2000/5452
Haftung des Auftraggebers für vorgeschriebene Baustoffe
Hat der Auftraggeber Anordnungen betreffend die Auswahl der Baustoffe getroffen, so tritt eine Risikoverlagerung auf ihn nur hinsichtlich der Auswahlkriterien (hier: Farbe und Form wegen Denkmalschutz) ein, nicht jedoch wegen allgemeiner Kriterien, auf die sich die Anordnung nicht bezog (hier: Frostsicherheit). Insoweit trägt weiterhin der Unternehmer das Risiko im Einzelfall auftretender Fehler.
Normenkette:
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;
Hinweise:
Revision nicht angenommen (Beschluß vom 04.11.1999 - VII ZR 184/98)