OLG Thüringen - Urteil vom 31.03.2003
9 U 1012/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 278 (a.F.) ; BGB § 404 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ; AGBG § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1696/01

Haftung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) für Fehler in den Plan- und sonstigen Ausführungsunterlagen

OLG Thüringen, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 1012/02

DRsp Nr. 2003/12348

Haftung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) für Fehler in den Plan- und sonstigen Ausführungsunterlagen

»Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) haftet trotz Eigenmitwirkungspflicht nicht ausschließlich für Fehler in den Plan- und sonstigen Ausführungsunterlagen, gleichgültig, ob diese auf leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder auf dem Vorsatz des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen, insbesondere seines Architekten, beruhen. Zusätzliche Vertragsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die planerische Verantwortung über dessen vertraglichen Leistungsbereich hinaus auferlegt wird und der Auftraggeber von den Folgen einer fehlerhaften Planung durch eine uneingeschränkte Prüfungspflicht und volle Haftung des Auftragnehmers befreit wird.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 278 (a.F.) ; BGB § 404 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ; AGBG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um Mängelbeseitigungsansprüche aus einem Generalunternehmervertrag.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 02.10.2002 wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.