Haftung des Bauherrn für Schäden an Nachbargebäuden durch Boden- und Gründungsverbesserungen; Soilcrete-Verfahren
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 11 U 180/99
DRsp Nr. 2001/14064
Haftung des Bauherrn für Schäden an Nachbargebäuden durch Boden- und Gründungsverbesserungen; Soilcrete-Verfahren
»1. Für Schäden an Nachbargebäuden infolge von Boden- und Gründungsverbesserungen im sogenannten Soilcrete-Verfahren können neben dem planenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer auch der Bauherr als Nachbar ersatzpflichtig sein, und zwar im Außenverhältnis als Gesamtschuldner.2. Bei dem Innenausgleich gemäß § 426BGB i.V.m. § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B trägt der ausführende Unternehmer den Schaden allein, wenn weder dem Bauherrn noch seinem Architekten als seinem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.«