OLG Brandenburg - Urteil vom 09.12.1999
11 U 180/99
Normen:
BGB §§ 426, 823, 909 ; VOB/B § 10 Nr. 2, 3, 5;
Fundstellen:
BauR 2001, 1129

Haftung des Bauherrn für Schäden an Nachbargebäuden durch Boden- und Gründungsverbesserungen; Soilcrete-Verfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 11 U 180/99

DRsp Nr. 2001/14064

Haftung des Bauherrn für Schäden an Nachbargebäuden durch Boden- und Gründungsverbesserungen; Soilcrete-Verfahren

»1. Für Schäden an Nachbargebäuden infolge von Boden- und Gründungsverbesserungen im sogenannten Soilcrete-Verfahren können neben dem planenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer auch der Bauherr als Nachbar ersatzpflichtig sein, und zwar im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Bei dem Innenausgleich gemäß § 426 BGB i.V.m. § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B trägt der ausführende Unternehmer den Schaden allein, wenn weder dem Bauherrn noch seinem Architekten als seinem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.«

Normenkette:

BGB §§ 426, 823, 909 ; VOB/B § 10 Nr. 2, 3, 5;
Fundstellen
BauR 2001, 1129