OLG Bamberg - Urteil vom 09.11.1994
8 U 133/93
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 284
IBR 1996, 251
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 612/89

Haftung des bauleitenden Architekten für Mangelfolgeschaden

OLG Bamberg, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 8 U 133/93

DRsp Nr. 1997/7279

Haftung des bauleitenden Architekten für Mangelfolgeschaden

Der Schaden, der dadurch entsteht, daß der bauleitende Ingenieur ein ausführendes Unternehmen bei der Errichtung eines Wasserhochbehälters nicht zur Verwendung der vertraglich vereinbarten Materialien (hier: eines wasserabweisenden statt eines wassersaugenden Putzes) anhält, ist als Mangelfolgeschaden und damit nach § 635 BGB zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 § 635 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft.

In einem zwischen den Parteien am 16./26.6.1984 geschlossenen Ingenieurvertrag übertrug der Kläger dem Beklagten die Bauoberleitung und die örtliche Bauleitung bei der Bauausführung der restlichen Arbeiten der Bauabschnitte I bis III für die Erweiterung der Wasserversorgung, zu denen auch die Errichtung von Wasserkammern eines Hochbehälters gehörte.

Der Ingenieurvertrag (Unterlagen I; Anlage 1), auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 2

Oberleitung der Bauausführung

Die Oberleitung der Bauausführung umfaßt folgende Einzelleistungen:

...

8. Baueinleitung, technische Beratung des Auftraggebers, Überwachung der Bauausführung.

...

§ 3

Örtliche Bauleitung

Die örtliche Bauleitung umfaßt folgende Leistungen:

1. Örtliche Überwachung der Bauausführung in Bezug auf: