Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft.
In einem zwischen den Parteien am 16./26.6.1984 geschlossenen Ingenieurvertrag übertrug der Kläger dem Beklagten die Bauoberleitung und die örtliche Bauleitung bei der Bauausführung der restlichen Arbeiten der Bauabschnitte I bis III für die Erweiterung der Wasserversorgung, zu denen auch die Errichtung von Wasserkammern eines Hochbehälters gehörte.
Der Ingenieurvertrag (Unterlagen I; Anlage 1), auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 2
Oberleitung der Bauausführung
Die Oberleitung der Bauausführung umfaßt folgende Einzelleistungen:
...
8. Baueinleitung, technische Beratung des Auftraggebers, Überwachung der Bauausführung.
...
§ 3
Örtliche Bauleitung
Die örtliche Bauleitung umfaßt folgende Leistungen:
1. Örtliche Überwachung der Bauausführung in Bezug auf:
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